Allgemeine Geschäftsbedingungen Autovermietung Auto Punkt. Ergenzingen

Die Firma Auto Punkt. Ergenzingen, Reinhold Maier (nachfolgend Vermieter genannt) überlässt dem Mieter das Reisemobil (nachfolgend Fahrzeug genannt) gemäß den beschriebenen Mietbedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Mieter anerkennt. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftrages an den Mieter zustande. Wird das Fahrzeug über unsere Telefonhotline gebucht kommt der Vertrag zustande durch eine Bestätigung per Bestätigungs-Email an den Mieter.

I. Allgemeines

  • Mit Inkrafttreten des Vertrages erkennt der Mieter an, dass er den Mietwagen mit vollständiger Ausrüstung einschließlich Werkzeug, Verbandskasten und Radiogerät, sowie ohne äußerlich erkennbare Beschädigungen übernommen hat (Abweichungen werden im Mietvertrag vor Ort festgehalten). Zudem erkennt der Mieter weiterhin an, dass ihm eine bestätigte Kopie der Wagenpapiere ordnungsgemäß übergeben worden sind.
  • Der Mieter kann bis 10 Tage vor Mietbeginn per Email an info@1a-autokaufen.de vom Vertrag zurücktreten, hier wird eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Mietentgelts in Rechnung gestellt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt, der bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn mitgeteilt wird, werden 100% des Mietentgelts in Rechnung gestellt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt wird, ebenso wie bei Nichtabholung des Fahrzeugs, der gesamte Mietbetrag in Rechnung gestellt.
  • Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises besteht nur bei dem eintretenden durch den Vermieter unverschuldeten oder unvorhersehbaren Fall wie z.B. Krankheit.
  • Der Mieter haftet für sämtliche Bußgelder, Gebühren und Strafen selbst. Für die Bearbeitung anfallender Gebührenbescheide wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,– je einzelnem Fall berechnet.
  • Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei erheblichen Verstößen des Mieters gegen Bestimmungen dieses Vertrages oder aus sonstigem wichtigen Grund vorzeitig zurückzufordern. Der Mieter kann dies nur mittels einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
  • Der Mieter erklärt, dass er neben anderen Risiken das Fahrzeug nicht unter Drogen- und Alkoholbeeinflussung führt. Es ist untersagt das Fahrzeug für motorsportliche Veranstaltungen & Wettkämpfe jeder Art zu benutzen (s. §VI).
  • Sollten dem Vermieter Unstimmigkeiten in der Person des Mieters vorliegen oder sollte er erkennen, dass der Mieter Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht erfüllen kann, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Eine etwaige Entschädigung steht dem Mieter hierbei nicht zu.
  • Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters im Mietvertrag einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zahlung des Mietpreises fähig ist.
  • Sollte der Vermieter die gebuchte Fahrzeuggruppe nicht zur Verfügung stellen können, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein Alternativfahrzeug bereit zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und den angefallenen Mietzins zu erstatten.

II. Mietpreis und Kaution

  • Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. etwaiger Kaution ist im Voraus fällig. Die Zahlungsart wird hierbei vom Vermieter vorgegeben. Wird mittels Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. Selbstbeteiligungen über diese abzurechnen. Bei Zahlung per EC Cash erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass Nachforderungen aus dem Vertragsverhältnis per Lastschrift eingezogen werden dürfen. Sollte während der Mietzeit ein Defekt auftreten, entsteht daraus kein Anspruch des Mieters auf Minderung des Mietpreises. Der Vermieter ist bemüht, dem Mieter umgehend ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen.
  • Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z. B. Gasflaschen, AdBlue) und Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping.-, Stellplatz sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer VIII sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.
    – Die Kilometerbgrenzung beträgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, 200 KM pro Tag
    – Mehrkilomter werden mit 0,39 EUR pro KM berechnet
  • Die Servicepauschale wird zusätzlich zum Tagesmietpreis berechnet. Diese enthält folgende Leistungen: betriebsbereite Bereitstellung, sorgfältige Einweisung und individuelle Fahrzeugübergabe + Rücknahme, 2 Warnwesten, Gasflasche, Frischwasserbefüllung, Toilettenchemie, Adapterkabel, Ausgleichskeile.
    WICHTIG: Die Innenreinigung (Bei Rückgabe des Fahrzeuges „besenrein“) und die Toiletten-, + Badreinigung ist immer vom Mieter durchzuführen. Ansonsten muss eine Strafgebühr in Höhe von 200,– EUR bei Rückgabe des Fahrzeugs nachbezahlt werden.
    Besenrein heisst: Das Fahrzeug muß vom Nutzer komplett sauber und ohne Rückstände ausgekehrt sein. Der Kühlschrank, die Kühlbox, die Spüle, der Herd müssen ausgewischt sein. Es darf sich kein Müll im Fahrzeug befinden. Die Polster (Matrazen, Sitzbank-, + Sitzpolster) müssen bei Verschmutzung gereinigt sein. Andernfalls kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.
  • Die vom Mieter zu leistende Kaution beträgt 1.500,– EUR und dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis. Über diese wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter, vom Vermieter abgerechnet. Die Kaution ist auch zu hinterlegen / zu leisten wenn ein Urlaubsschutzpaket oder eine andere Kautionsversicherung abgeschlossen wird.
  • Die Mindestmietdauer beträgt 4 Tage. In der Hauptsaison 7 Tage. Ausnahme sind kurzfristige Buchungslücken.
  • Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit sauberem Innenraum unbeschädigt (lt. Übernahmeprotokoll bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges vollgetankt am letzten Tag des im Mietvertrag angegebenen Zeitraums bis spätestens 11.00 Uhr. Wird die vereinbarte Rückgabe um eine Stunde überschritten, hat der Mieter für den Rückgabetag zusätzlich eine vollen weiteren Tagessatz zu zahlen.
  • Überschreitet der Mieter die vorgesehene Mietzeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter, schuldet er darüber hinaus ab dem Tag der auf dem vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen Tag der Überschreitung, zusätzlich zum Mietzins für diesen Tag, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des tälichen Mietzinses, also insgesamt eine Zahlung von 150% des für die Mietzeit vereinbarten Tagessatzes. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

III. Führungsberechtigte

  • Das Mindestalter des Mieters beträgt 23 Jahre.
  • Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen Familienangehörigen und den Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich benannt wurden, geführt werden. Alle Bestimmungen dieses Vertrages gegenüber dem Mieter gelten auch für den jeweils berechtigten Fahrer (siehe §VII). Der Mieter ist nicht berechtigt das Mietfahrzeug entgeltlich oder leihweise einer dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung; es sei denn es erfolgte eine schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag.
  • Das Fahrzeug ist mit grösster Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu schützen.
  • Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden Fahrerlaubnis (nach bestandener Probezeit) geführt werden. Bei Verstoß hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Küdigung.
  • Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Fahrzeuges verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich.
  • Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet.
  • Das Fahrzeug darf innerhalb der Staaten der europäischen Union, sowie Norwegen und der Schweiz benutzt und im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Die grüne Versicherungskarte ist zu beachten. Das Reiseziel und die zu breisenden Länder sind dem Vermieter vor Abfahrt schriftlich mitzuteilen.

IV. Fahrzeugnutzung

  • Das Fahrzeug wird vom Vermieter mit einem vollen Tank übergeben. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt wieder zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug entsprechend dem Tankstand zurückzugeben, mit dem er das Fahrzeug übernommen hat. Bei einer Differenz des Tankinhalts bei Fahrzeugrücknahme wird eine Pauschale von EUR 8,00 pro Anzeigenbalken berechnet. Erfolgt eine Rückgabe mit Tankinhaltsplus wird diese nicht vergütet. Benzinkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Pro Miettag (24 Stunden) ist eine im Mietvetrag vermerkte Freikilometerpauschale enthalten. Weitere Frei-km können vor Anmietung gegen Berechnung einer Pauschale hinzugebucht werden. Darüber hinaus angefallene Mehrkilometer werden nach Rückgabe des Fahrzeuges zusätzlich mit EUR 0,39 pro Kilometer berechnet.
  • Die Mietfahrzeuge werden regelmäßig gewartet. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um Betrieb oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist in jedem Fall der Vermieter zu kontaktieren und dessen Einwilligung einzuholen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar zu machen ist (siehe §V c).
  • Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Testzwecken, zur Weitervermietung, zur gewerblichen Personenbeförderung sowie sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu nutzen. Fahrten außerhalb des Bundsgebietes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
  • Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigende Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind.

V. Versicherung und Haftung

  • Die Mietfahrzeuge sind mit einer maximalen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden mit einer Gesamthöhe von EUR 5 Millionen versichert. Der Haftpflichtversicherungsschutz umfasst nur Sach-, Personen-, und reine Vermögensschäden Dritter, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, nicht jedoch Schäden am gemieteten Fahrzeug und an Sachen, die der Mieter oder Dritte in das Fahrzeug eingebracht haben. Für den Versicherungsschutz und die Leistungen gelten die Bestimmungen des VVG und der AKB entsprechend, soweit diese nicht bereits unmittelbar aus dem Vertrag gelten.
  • Für die Fahrzeuge besteht ohne Einschluss kein Fahrzeugversicherungsschutz in Form einer Vollversicherung, mit dem unmittelbare Schäden, d.h. Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des gemieteten Kraftfahrzeuges oder Teilen hiervon gedeckt sind. Dieser kann gegen Einschluss einer Vollkaskoversicherung mit einer jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung eingeschlossen werden.
  • Der Mieter haftet für sämtliche während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am oder im Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör, ferner für die Kosten der Bergung und des Abschleppens des Fahrzeuges, die Kosten der Schadensfeststellung, Kosten für Sachverständige, Mietausfall, Minderwert, Kosten von Reparatur oder Ersatz der Werbefolie sowie sonstige Kosten, soweit diese nicht von einem dem Vermieter bekannten Dritten zu vertreten und zu tragen sind.
    Folgende Schadensereignisses sind hierbei beispielhaft zu nennen:
    – Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges durch selbstverursachten Unfall
    – Brand und Explosion
    – Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch
    – unmittelbares Einwirken von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
    – äußerliches Einwirken von Tieren und Haarwild
    – Schneelawinen
    – Bruchschäden an der Verglasung
    – Brand- oder Schmorschäden an der Verkabelung
    – Vandalismus-Schäden
    – durch Marderbiss unmittelbar verursachte Beschädigung
    Durch den zusätzlichen Abschluss einer Vollkaskoversicherung kann man sich gegen diese Schäden, mit einem Selbstbehalt von EUR 1.500,00, absichern. Hierbei ist §V d) Diebstahlversicherung zu beachten.
    Hiervon nicht erfasst sind:
    – Schäden an Fahrzeug und Reifen, die durch Bedienungsfehler entstehen
    – Schäden an der Werbefolie
    – Kosten der internen Bearbeitung eines Schadenereignisses
    – Kosten für die Bearbeitung von Bußgeldern, Gebühren und Strafen (siehe § I f)
    – Kosten für Behördeneinsätze, Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständigenkosten
  • Bei Diebstahl des Fahrzeuges und wenn der Kunde die bei Anmietung erhaltenen Schlüssel nicht zurückgeben kann gilt die volle Haftungssumme in Form des Wertes des Fahrzeuge als vereinbart, ebenso wenn dem Mieter eine Beteiligung am Diebstahl nachgewiesen werden kann.
  • Der Mieter hat sämtliche Kosten für Verkehrsverstöße zu ersetzen und zusätzlich für den, mit der Bekanntgabe des Mieters als Fahrer und/oder mit der Begleichung und Nachforderung von Bußgeldern oder Strafen, verbundenen Aufwand einen Betrag von EUR 15,– pro Einzelfall zu bezahlen. Dieser Betrag kann auch von der gebuchten Kaution abgezogen werden.
  • Zur Vermeidung von Beschädigungen an der Markise ist folgendes zu beachten. Die Markise nie bei starkem Wind und / oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen.
  • Falsche Befüllung des Wasser-. + Dieseltanks:
    – Das Wassersystem kann wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muß komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alles daraus resultierenden Schäden.
    – Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über evtl. abgeschlossenen Schutzbriefverscherung, Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

VI. Obhutspflicht

  • Der Mieter hat das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu behandeln und zu führen. Desweiteren hat er auf die Sicherung gegen Einbruch und Diebstahl zu achten.

VII. Schäden durch Unfall

  • Bei Unfällen hat der Mieter:
    – die Polizei zu verständigen soweit Feststellungen zur Aufklärung des Unfalls nicht zuverlässig, z.B. von Zeugen, getroffen werden können
    – Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, sowie Name und Anschrift von Zeugen festzuhalten
    – ein Unfallprotokoll (Skizze mit Unfallhergang) zu erstellen
    – sofort den Vermieter telefonisch oder telegraphisch zu unterrichten
    Gegnerische Ansprüche dürfen nicht, weder mündlich noch schriftlich, anerkannt werden. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Mieter alle Schäden, Betriebsstörungen, sowie Unfallschäden dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

VIII. Haftung des Vermieters

  • Für durch Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach-, + Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, das dabei vertragswesentliche Pflichten versetzt wurden. Im Sinne der als vertragswesentlich geltenden Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu gunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnernoder sonstige Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. §536 d BGB bleibt unberührt.
  • Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters bzw. es trifft § I b2 ein.
  • Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretenden Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen.
  • Sollte das Mietfahrzeug bei Reiseantritt z. B. aufgrund eines Fahrzeugausfalls nicht verfügbar sein, wird der Vermieter ein anderes Fahrzeug – nach Möglichkeit – zur Verfügung stellen. Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Mieter das sofortige Recht zur Kündigung des Mietvertrages. In diesem Falle erhält der Mieter den Mietpreis umgehend zurück. Schadenersatzansprüche des Mieters hieraus gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen.

IX Versicherungsschutz

  • Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen Versicherungsdingungen wie folgt Versichert:
    Vollkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung 1.500,– EUR je Schaden; Teilkaskoversicherung: Sebstkostenbeteiligung 1.000,– EUR je Schaden. Für eventuell beförderte Güter ist keine Versichrung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stes zu Lasten des Mieters, sofern kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurück gelassen werden.
  • Der Mieter haftet für alle von Ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeuges. Insbesondere alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügender Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer V ausgeglichen wird, wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung des Mieters in Höhe der ausgewiesenen Selbstkostenbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt oder der Schaden durch alkohol-, oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig bei Schäden, die bei Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß §41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.
  • Weitere Pflichten des Mieters:
    Bei Fahrzeugausfall muß sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Mieters. D. h. das Fahrzeug muß vom Mieter – soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden. Wenn eine Schutzbriefversicherung lt. Mietvertrag besteht (Notrufnummer) ist diese zu nutzen. Wenn eine Schutzbriefversicherung besteht, können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer auch die eingeschloßenen Leistungen (z. B. Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) ) in Anspruch genommen werden. Bei sonstigen Mängeln, welche während der Mietzeit auftreten (z.B. Ausfall Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.) hat der Mieter eine Mitwirkungspflicht: Ein Wohnmobilfachbetrieb ist nach Möglichkeit auf zu suchen, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmungspflicht mit dem Vermieter ist zwingend erforderlich. Die Kosten werden dem Mieter bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet.
    WICHTIG: In Falle auftretender Mängel – während der Urlaubsreise – entstehen keine Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter.
  • Der Mieter ist verpflichtet, sich gegenüber die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu Informieren (z.B. ACE, ADAC) und diese einzuhalten. (Tempolimits, Warntafeln, Ersatzlampensets, Anzahl Warnwesten, usw.)
  • Sollte kurzfristig vor Übergabe an den Nutzer aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel, welche die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind wie folgt zu regeln.
    a) Entweder der Mieter übernimmt das Fahrzeug z. B. einen Tag später. In diesem Fall: Rückerstattung 1 Nacht.
    b) Oder: Falls der Nutzer trotz Mangels die Reise sofort antreten möchte, ist dieser verpflichtet während des Mietzeitraumes das Fahrzeug in eine Fachwerkstatt (Achtung: Garantieanspruch beachten) reparieren zu lassen. Dauert die Reparatur länger als 6 Stunden, bekommt der Nutzer einen Tagessatz ersetzt.

X. Fahrzeugrückgabe

  • Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Wir empfehlen bis spätestens eine halbe Stunde vor Rückgabetermin am vereinbarten Ort zu erscheinen. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Fahrzeugrückgaben müssen bis spätestens 15 Minuten vor Geschäftsschluss getätigt werden. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber 30 Minuten nach diesem Zeitpunkt, zurückzugeben. Bei Rückgaben, die 31 Minuten oder später erfolgen, wird ein Zusatztag berechnet. Wird das Fahrzeug ohne Vereinbarung weitergefahren wird darüber hinaus eine Gebühr von EUR 50,- für jeden weiteren nicht vereinbarten Tag berechnet. Das Fahrzeug ist in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dies bedeutet insbesondere, dass das Fahrzeug – soweit erforderlich – innen und aussen zu reinigen und in den Zustand bei Übergabe des Fahrzeuges zu versetzen ist. Das Fahrzeug ist mit mindestens dem bei Fahrzeugübergabe vereinbarten Tankstand zurückzugeben. Wird die Selbstreinigung nicht durch den Mieter vorgenommen, erhebt der Vermieter eine Gebühr von EUR 150,00 an Reinigungskosten. Schäden am Fahrzeug sind unaufgefordert mitzuteilen. Übermäßiger Verschleiß, sowie Schäden durch übermäßige Fahrzeugbeanspruchung (z.B Kupplung oder Reifen) gehen zu Lasten des Mieters.

XI. Nichterfüllung

  • Der Vermieter haftet nicht bei Nichterfüllung die auf technische Defekte oder Verunfallen des Fahrzeuges beruht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

XII. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

  • Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im zweckentsprechendem Umfang zulässig, wenn bei der Anmietung falsche Angaben gemacht werden, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Vermieters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetzes- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Mieter oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird.
  • Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
  • Der Mieter haftet uneingeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- /Maut- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermietpartner für die Bearbeitung von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermietpartner erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, die dem Vermietpartner für die Bearbeitung von Anfragen entstehen, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 25,00 (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

XIII. Schlussbestimmungen

  • Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung die auch durch wechselseitige Telefaxe erfolgen kann. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Mietvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung bestätigt worden sind. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
    Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. §14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter auch an dessen Sitz verklagen.

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